Rechtsprechung
   BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1564
BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00 (https://dejure.org/2000,1564)
BayObLG, Entscheidung vom 06.12.2000 - 3Z BR 280/00 (https://dejure.org/2000,1564)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - 3Z BR 280/00 (https://dejure.org/2000,1564)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1564) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 99

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KostO § 18 Abs. 1; EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Grundbuchangelegenheiten

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KostO § 18 Abs. 1; EGGesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Grundstückserwerb; Auflassung; Grundbuch; Kostenansatz; Liegenschaftskataster

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; KostO § 18 Abs. 1; ; EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 880
  • MDR 2001, 352
  • DNotZ 2001, 330
  • FGPrax 2001, 37
  • Rpfleger 2001, 269
  • BayObLGZ 2000, 350
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, die Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf diese Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (BVerfGE 50, 217/226) und neben der Deckung der anfallenden Kosten auch andere Ziele verfolgen (BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nur dann überschritten, wenn die Gebühr völlig unabhängig von der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt wird und kein vernünftiger Gesichtspunkt vorhanden ist, unter dem die Verknüpfung von Gebühr und Leistung sachgemäß erscheint (BVerfGE 50, 217/227).

  • BVerfG, 27.08.1999 - 1 BvL 7/96

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu der in GKG § 11

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, die Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf diese Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (BVerfGE 50, 217/226) und neben der Deckung der anfallenden Kosten auch andere Ziele verfolgen (BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (BVerfG JurBüro 2000, 146).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- und Geschäftswert knüpft (BVerfGE 85, 337/346).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).

    In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber auch dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners Bedeutung zumessen, um dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip und dem Justizgewährungsanspruch Rechnung zu tragen (BVerfGE 80, 103/107).

  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    Schließlich bestimmt Art. 10 Buchst. c, dass, abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. e), die Mitgliedsstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. BayObLGZ 1998, 303/306).

    Der Senat hat zu dieser Vorschrift entschieden, dass Gebühren für bestimmte Handelsregistereintragungen den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen dürfen (BayObLGZ 1998, 303/306).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    cc) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.12.1997 (ZIP 1998, 206) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahin aufgestellt, dass die Mitgliedsstaaten generell keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten für die jeweilige Leistung hinausgehen.
  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    Die Entscheidung beschränkt sich, ebenso wie diejenige vom 29.9.1999 (ZIP 1999, 1681/1683), auf die Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie und die von dieser Richtlinie erfaßten Abgabentatbestände.
  • BayObLG, 28.10.1999 - 3Z BR 300/99

    Geschäftswert der Verwahrung und der Eröffnung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    Die Urteilsgründe enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 736 = Rpfleger 2000, 128).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.1996 - 11 Wx 22/95

    Anwendbarkeit des § 142 Kostenordnung (KostO) bei der Tätigkeit eines Notars als

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00
    Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Beteiligten, die sich erfolglos gegen die Wertgebühren in Grundbuchsachen gewandt hatte (vgl. den nicht veröffentlichten Beschluss des Senats vom 1.2.1990 - 3Z BR 9/90), nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluß vom 1.2.1999 - 1 BvR 162/90; vgl. auch OLG Karlsruhe Rpfleger 1997, 56/57).
  • LG Augsburg, 26.07.1999 - 4 T 3489/99
  • BVerfG - 1 BvR 162/90 (anhängig)
  • BayObLG, 31.10.1974 - BReg. 3 Z 78/74
  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Es liegt insoweit hinsichtlich der Gebühr im Erbscheinsverfahren im Ergebnis nicht anders als bei der Gebühr für eine die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments, für die Testamentseröffnung oder für eine Grundbucheintragung, die ebenfalls jeweils nicht in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, insbesondere nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie fallen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; OLG Hamm, FGPrax 2001, 90; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" - EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" - EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" - EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Die Entscheidungsgründe geben dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    Anders als für die Fälle von Eintragungen in das Grundbuch oder das Handelsregister, für die es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Eintragungen bei hohen Grundstückswerten, hohen Nennbeträgen der Belastung oder hohem Stammkapital der Gesellschaft schwierigere Probleme mit sich brächten und demgemäß einen höheren Zeitaufwand erforderten als bei geringen Nennbeträgen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [353]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271, 272), liegt es bei Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, die nicht selten zwischen mehreren Beteiligten streitig durchgeführt werden, jedoch nicht fern, daß der Umfang des zu berücksichtigenden Vorbringens der Beteiligten und damit der Bearbeitungsaufwand, unbeschadet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB) mit dem Wert des Nachlasses und der davon abhängigen wirtschaftlichen Tragweite des Erfolgs oder Mißerfolgs für die einzelnen Beteiligten zunimmt.

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

    Wollte man gleichwohl die für das Handelsregister entwickelten Grundsätze auf die Gebühren in Nachlaßsachen übertragen, so liefe das darauf hinaus, dem europäischen Normgeber mittelbar über den Gleichheitssatz Einfluß auch auf solche nationalen Rechtsvorschriften einzuräumen, auf die sich seine Kompetenz nicht erstreckt (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [355]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [273]).

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02

    Verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Höhe der Wertgebühr für die

    Die Anknüpfung der Höhe der Gebühr an den Wert des Geschäfts verstößt auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften (jeweils Anschluss an BayObLGZ 2000, 350).

    Dem folgt der Senat nicht; er schließt sich vielmehr der zu der von den Beteiligten zu 1) und 2) aufgeworfenen Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an (vgl. BayObLGZ 2000, 350; 2001, 275; BayObLG NJW-RR 2000, 736; ebenso OLG Hamm FGPrax 2001, 90).

    Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Beteiligten, die sich erfolglos gegen die Wertgebühren in Grundbuchsachen gewandt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 1. Februar 1999 - 1 BvR 162/90, zitiert nach BayObLGZ 2000, 350, 354 und Mertin ZRP 2000, 81, 83 mit Fußnote 19).

  • BayObLG, 05.10.2001 - 3Z BR 272/01

    Erhebung von Grundbuchgebühren bei Einbringung eines Grundstücks als

    bb) Erwirbt eine Gesellschaft im Sinne von Art. 3 RL ein Grundstück, werden die hierbei anfallenden Grundbuchgebühren nicht vom Verbot des Art. 10 Buchst. c RL erfasst, weil die sie auslösende Eintragung im Grundbuch nicht Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Gesellschaft ist und die Gesellschaft der Gebührenpflicht nicht aufgrund ihrer Rechtsform, sondern aufgrund ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr wie jede andere natÜrliche oder juristische Person unterworfen wird (vgl. BayObLGZ 2000, 350/352).

    ee) Die Gesellschaftssteuerrichtlinie enthält über Art. 10 hinaus kein generelles Verbot von Wertgebühren (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350/352).

    Der Senat nimmt auf die ausführliche Begründung in seiner Entscheidung vom 6.12.2000 (BayObLGZ 2000, 350/352 ff.) Bezug.

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

    Sie gleichen neben dem Bearbeitungsaufwand auch den Aufwand für Sachinvestitionen und für allgemein mit der Grundbuchführung verbundene Investitionen, den Aufwand für die Abgleichung des Grundbuchs mit anderen öffentlichen Registern, insbesondere den Liegenschaftskatastern, das Haftungsrisiko der öffentlichen Hand entsprechend dem Nennbetrag der Schuld, den Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit niedrigem Geschäftswert durch kostendeckende Eintragungen mit hohem Geschäftswert und auch den Wert der grundbuchrechtlichen Eintragung eines Rechts für den Leistungsempfänger selbst aus (vgl. Beschlüsse des PfälzOLG Zweibrücken vom 12. November 2002 - 3 W 213/02 -, Rpfleger 2003, S. 271 sowie des BayObLG München vom 6. Dezember 2000 - 3Z BR 280/00, NJW-RR 2001, S. 880).
  • OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03

    Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die

    Der EuGH hat bislang keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten generell keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürfen, die den Aufwand für die jeweilige Leistung übersteigen (so zutreffend BayObLGZ 2000, 350 = MDR 2001, 352 = NJW-RR 2001, 880; OLG Hamm NJW-RR 2001, 379).

    Deshalb ist eine Erstreckung der EuGH-Rechtsprechung auf andere Bereiche des Kostenrechts bislang einhellig abgelehnt worden, etwa auf die Wertgebühren für eine Eintragung im Grundbuch (BayObLGZ 2000, 350; unveröff. Senatsbeschluss 8 W 481/99 v. 7.5.2002) - auch wenn es sich um eine Einlage in eine Gesellschaft handelt (OLG Hamm NJW-RR 2001, 379; BayObLGZ 2001, 275 = ZIP 2002, 302 = NJW-RR 2002, 305; vgl. auch LG Freiburg BWNotZ 2003, 91) - oder für eine Eintragung in das Schiffsregister (OLG Oldenburg OLGRep 2000, 334 = RPfl 2000, 568).

  • BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01

    Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum

    Unter anderem bestimmt Art. 10 Buchst. c, dass, abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. e), die Mitgliedsstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. BayObLGZ 1998, 303/306; 2000, 350/352).

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 6.12.2000 (BayObLGZ 2000, 350) bezogen auf die Gebühren für Grundbucheintragungen eingehend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Wertgebühren auseinandergesetzt und diese bejaht.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vereinbarkeit des § 140 KostO mit dem GG

    Auch auf die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung zu den Wertgebühren im Bereich der Justizkosten, etwa der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. Dezember 2000 (NJW-RR 2001, S. 880) gehe das Amtsgericht nicht ein.
  • OLG München, 25.05.2011 - 34 Wx 90/11

    Kosten des Grundbuchverfahrens: Eintragung der früheren Kommanditistin als

    Dass die Erhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO unter Zugrundelegung des Verkehrswerts des betroffenen Grundstücks weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, hat zuletzt der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 21.9.2006 (32 Wx 135/06) eingehend dargelegt (vgl. zuvor schon BayObLGZ 2000, 350/352 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2004 - 11 Wx 121/03

    Notargebühr: Keine Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung

    Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, nationale Rechtsnormen durch europäisches Recht zu überlagern oder außer Kraft zu setzen, obwohl sich der Geltungsbereich des europäischen Rechts und die Kompetenz des europäischen Normgebers nicht auf den Regelungsbereich dieser nationalen Rechtsnormen erstreckt (vgl. insoweit bereits BayObLG NJW-RR 2001, 880; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 235).
  • OLG München, 21.09.2006 - 32 Wx 135/06

    Grundbuchgebühren nach Grundstückswert für Eintragung einer Grundbuchberichtigung

    a) Die Erhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO nach dem Geschäftswert verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (BayObLGZ 2000, 350/352 ff.).
  • OLG Stuttgart, 01.12.2005 - 8 W 487/05

    Notarkosten: Vereinbarkeit von Beurkundungsgebühren mit Verfassungsrecht

  • OLG Zweibrücken, 22.02.2006 - 3 W 14/06

    Kostenrecht: Kostenansatz nach § 92 KostO bei einer im Wege der einstweiligen

  • BayObLG, 13.04.2004 - Verg 5/04

    Gebührenbemessung durch die Vergabekammer

  • OLG Stuttgart, 30.11.2004 - 8 W 406/04

    Notarkosten: Beurkundungsgebühr; Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung als

  • OLG Stuttgart, 30.11.2005 - 8 W 406/05

    Zur Ausgestaltung der Beurkundungsgebühren als Wertgebühren gemäß § 18 KostO

  • BayObLG, 24.01.2002 - 3Z BR 3/02

    Geschäftswert für Grundbucheintragung des Erstehers eines zwangsversteigerten

  • KG, 13.06.2012 - 5 W 102/12

    Geschäftswert der Bestellung einer Sicherungshypothek - Verfassungsmäßigkeit

  • LG Freiburg, 30.01.2003 - 4 T 276/02

    Kosten einer Grundbuchberichtigung: Gebührenansatz bei einer durch Verschmelzung

  • LG Augsburg, 26.07.1999 - 4 T 3489/99
  • LG Freiburg, 17.09.2003 - 4 T 204/03

    Verfassungsrechtliche Relevanz der Erhebung von Notariatsgebühren im staatlichen

  • LG Bielefeld, 07.09.2006 - 25 T 159/06

    Gebührenerhebung für die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch und für die

  • OLG München, 14.03.2006 - 32 Wx 6/06
  • LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht